Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 85 Klagerecht der Verbände
Stand: 10.06.2019
Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.
Wird zitiert von 573 Entscheidungen zu § 85 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 18.10.2012 – I-6 U 47/12
- BAG, 22.10.2015 – 2 AZR 720/14Kündigung nach italienischem Recht - Anwendbarkeit des SGB 9Zitiert von 40
- ArbG Düsseldorf, 12.01.2009 – 2 Ca 6263/08
- OVG Hamburg, 10.12.2014 – 4 Bf 159/12Zitiert von 5
- LAG Düsseldorf, 08.09.2011 – 5 Sa 672/11
- BAG, 13.02.2008 – 2 AZR 864/06Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen: Kein Beginn der Klagefrist bei Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 23.12.2025 – L 4 SO 108/25 B ER
- LSG Hamburg, 24.07.2025 – L 1 P 7/24 KL
- LSG Baden-Württemberg, 27.06.2025 – L 8 SB 121/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.